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Dokumente
Info und Aufforderung zur Anhörung für Neu- und Wiedereinschreiber
Anhneu.pdf
(29,6 KB) vom 17.11.2010
Berechnungsschema zur Ermittlung des Eintritts der Gebührenpflicht
Berechnungsschema.pdf
(12,9 KB) vom 08.06.2011
Kontakt
Ref. 1.3 Bereich Gebühren
Telefon: 0345 55-21321
Telefon: 0345 55-21304
Telefon: 0345 55-21526
Telefax: 0345 55.27418
hella.giebler@verwaltung.un...
Raum 7
Hinterhaus 2. Etage,
Barfüßerstr. 17
06108 Halle
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Erläuterungen zum Verfahren
Auskunftspflicht
Bewerber um einen Studienplatz sowie Studierende sind verpflichtet, Erklärungen abzugeben, die die Prüfung der Voraussetzungen zur Gebührenpflicht ermöglichen, ggf. sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Eine Versicherung an Eides Statt kann verlangt werden. Studierende, die diesen Pflichten nicht innerhalb einer gesetzten Frist nachkommen, haben die Gebühr zu entrichten (vgl. § 112 Abs. 6 HSG LSA).
Verwaltungsverfahren
- Zunächst wird den Studierenden im Wege eines Anhörungsverfahren die Gelegenheit gegeben, die Darstellung ihres erfassten bisherigen Studienverlaufs ggf. berichtigen zu lassen (Urlaubssemester, Orientierungssemester, nicht auf die Regelstudienzeit anzurechnender Spracherwerb usw.). Das gilt auch für Neu- und Wiedereinschreiber (siehe Infoblatt für Neueinschreiber).
- Dabei werden die Studierenden aufgefordert, Formulare und Belege für die Geltendmachung einer Gebührenbefreiung an unten genannte Adresse zu übersenden.
- Soweit dabei eine Gebührenpflicht festgestellt wird, ergeht ein Gebührenbescheid.
- Der Gebührenbescheid gilt ab dem ersten Semester, für das die Gebührenpflicht festgestellt wurde, bis zum Ende des Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
- Befreiungstatbestände können für jedes Semester auf Antrag geprüft werden. Sollten sich Ausnahmetatbestände im Laufe folgender gebührenpflichtiger Semester herausstellen, kann ein Antrag auf Erlass der Gebühr gestellt werden (Formulare).
- Die Gebühr wird nach Erhalt des Gebührenbescheides in der darin angegebenen Frist fällig. Im Falle der Nichtzahlung der Gebühr wird die Exmatrikulation von Amts wegen durchgeführt.
Info und Aufforderung zur Anhörung für Neu- und Wiedereinschreiber
Anhneu.pdf
(29,6 KB) vom 17.11.2010
Berechnungsschema zur Ermittlung des Eintritts der Gebührenpflicht
Berechnungsschema.pdf
(12,9 KB) vom 08.06.2011
Wichtiger Hinweis
Die Gebührenbescheide sind Dauerbescheide. Für die Einhaltung der dort angegebenen Zahlungsfristen ist jeder Studierende selbst verantwortlich. Mahnungen erfolgen nach Verstreichen der Zahlungsfrist mit Androhung der Exmatrikulation.
aktueller Stand
- Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Erlass der Gebühr oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht die Fälligkeit der Zahlung nicht hemmt, d.h. die Gebühr ist auch dann fristgerecht zu zahlen, wenn ein Erlassantrag oder eine gerichtliche Klage noch nicht abschließend entschieden ist. Eine frühzeitige Antragstellung vor dem Fälligkeitstermin wird daher empfohlen.
- Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid kann nicht eingelegt werden. Statthaft ist einzig das Stellen eines Erlassantrages sowie das Klageverfahren gegen den Gebührenbescheid.
- Ein Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid zu einem Erlassantrag kann nicht eingelegt werden. Statthaft ist einzig das Klageverfahren gegen den Ablehnungsbescheid.
Ansprechpartnerinnen in der Verwaltung sind:
Frau Giebler und Frau Michael, Ref. 1.3.